Das Bundesgericht muss der Basler Justiz die aktuelle Rechtsprechung in Erinnerung rufen, nach welcher Aussagen, die in der ersten Einvernahme gemacht wurden gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar sind, wenn diese nicht im Rahmen einer späteren Konfrontation ausdrücklich wiederholt werden.
Staatsanwälte warnen vor Absprachen - Eine Revision der Strafprozessordnung soll verhindern, dass Bandenmitglieder ihre Aussagen aufeinander abstimmen können
Ist die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zulässig?