Die Rückzugsfiktion im Rechtsmittelverfahren
Die Rückzugsfiktion im Rechtsmittelverfahren
Die Rückzugsfiktion im Rechtsmittelverfahren
A. wurde in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten verurteilt. Dagegen erhob die Verteidigung Berufung und die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung. Die Verfahrensleitung stellte daraufhin fest, dass A. unbekannten Aufenthalts sei und voraussichtlich nicht zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden könne, obwohl er zwingend zur Person und zur Sache zu befragen sei. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme, ob ein Rückzug der Berufung vorliege. Daraufhin wurde das Verfahren wegen Rückzug der Berufung als erledigt abgeschrieben. Dagegen gelangt A. ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Beschlusses und der Eintritt auf die Berufung und Anschlussberufung.
Das Bundesgericht setzt sich mit der Säumnis im Rechtsmittelverfahren und der Rückzugsfiktion auseinander und hält fest, dass eine Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen gelte, wenn die Partei, die sie erklärt habe, nicht vorgeladen werden könne. Das Gericht setzt sich mit den Vorschriften über die Eröffnung und Zustellung der StPO auseinander und hält fest, dass die Behörden jeweils beweisen müssen, dass alle notwendigen Anstrengungen unternommen worden sind, um die...
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