Die Willkürrüge beim Indizienbeweis
Die Willkürrüge beim Indizienbeweis
Die Willkürrüge beim Indizienbeweis
Am 2. April 2018 wurde durch die Kantonspolizei eine Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt. Dabei wurde das Fahrzeug von A. A. im Bereich der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h gemessen. Auf dem Polizeibild waren die Fahrzeugmarke, das Modell, die Aufschrift «BMW Motorsport», ein auffälliger roter Pfeil unter der Frontstange, ein Überrollkäfig und gelbe Frontlichter erkennbar. Der Lenker war nicht erkennbar.
Gegen A. A. wurde am 14. Juli 2020 Anklage wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung und Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand erhoben. Das Bezirksgericht Appenzell Innerrhoden sprach A. A. schuldig und verurteilte ihn. Ausserdem ordnete es die Einziehung und Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs an. Dagegen erhebt A. A., ausser gegen den Schuldspruch wegen Art. 93 Abs. 2 SVG, Berufung. Das Kantonsgericht wies die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. Dagegen gelangt A. A. ans Bundesgericht und beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung sowie die Aufhebung der Einziehung.
Das Bundesgericht hält fest, es sei...
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