Die hohe Sicherheitsgefährdung als Voraussetzung der Wiederholungsgefahr
Die hohe Sicherheitsgefährdung als Voraussetzung der Wiederholungsgefahr
Die hohe Sicherheitsgefährdung als Voraussetzung der Wiederholungsgefahr
Gegen A. wurde eine Strafuntersuchung geführt. Am 12. September 2019 wurde er festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt bis er am 3. Juli 2020 vorzeitig den Strafvollzug antrat. Am 17. März 2021 stellte er ein Haftentlassungsgesuch, das abgewiesen wurde. Dagegen führte A. Beschwerde bis ans Bundesgericht, das nicht darauf eintrat. Am 3. Juni 2021 stellte A. ein zweites Haftentlassungsgesuch, das direkt an die Anklagekammer weitergeleitet wurde, da dort das ursprüngliche Verfahren hängig war. Am 16. Juni 2021 stellte das Untersuchungsamt ein Haftverlängerungsgesuch. Die Untersuchungshaft wurde danach bis zum 21. September 2021 verlängert. Dagegen gelangt A. an die Anklagekammer und beantragte die sofortige Haftentlassung sowie den Ausstand der am Entscheid der Anklagekammer mitwirkenden Gerichtsmitglieder. Gleichzeitig ersuchte er um Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Staatsanwältin und den regionalen Zwangsmassnahmenrichter. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 28. Juni 2021 die Verlegung von A. in das Regionalgefängnis Altstetten festgelegt. Dagegen reichte A. Beschwerde ein und stellte erneut ein Haftentlassungsgesuch, das vom ZMG am 6. Juli 2021 abgewiesen...
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