Das Bundesgericht macht interessante Ausführungen zum Zusammenspiel von Verwaltungsverfahren und Strafverfahren. Insbesondere stellt es klar, wer den Sachverhalt feststellen muss und in welcher Funktion ein Kantonstiersarzt im Strafverfahren teilzunehmen hat.
Das Bundesgericht hatte sich mit zwei Fragen zu beschäftigen welche es in dieser Form noch nicht entschieden hatte. Eine betrifft das anwendbare Recht, die andere die Berechnung der Frist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines Beschuldigten in allen geprüften Punkten gut. Gerügt wurde die Verfahrenseinheit, die Verletzung der Teilnahmerechte, der Konfrontationsanspruch und der Grundsatz der Wahrheitsfindung.
Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, er habe keinen Landfriedensbruch begangen. Er habe sich lediglich passiv verhalten und habe die Gruppe aufgrund der Polizeipräsenz nicht mehr verlassen können. Das Bundesgericht stützt dabei die Vorinstanz vollumfänglich.
Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich möchte das Verfahren gegen zwei Beschuldigte getrennt führen und erhob gegen einen Beschluss des Obergerichts Zürich Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
In diesem Entscheid stellten sich mehrere Zuständigkeits- und Verfahrensfragen bei der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung und der Aufhebung einer stationären Massnahme. Das Bundesgericht hat einige dieser Fragen nun geklärt.
Das Bundesgericht hatte sich mit einem Fall von Kreditbetrug zu befassen. Bestritten wurde ein Vermögensschaden mittels (vorübergehender) Vermögensgefährdung, da die Forderung mittels Grundpfand geschützt sei.
Foul im Fussball als fahrlässige Körperverletzung?
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob bei einem Foul im Fussball mit Körperverletzungsfolge eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Frage kommt.
Ein Beschuldigter wehrt sich gegen einen Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft. Er beantragt, dem Gutachtensauftrag nur zugestandene oder aktenmässig erstellte und zuordbare Sachverhaltselemente zu Grunde zu legen. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein.