Ladendiebstahl ist kein Grund für einen Landesverweis
Das Bundesgericht hatte die Frage zu beurteilen, ob es sich beim Ladendiebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch um ein "Einbruchdelikt" im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV handle.
Bundesgericht kassiert Einziehungsbeschluss des Obergerichts Thurgau
Mangels Einziehbarkeit kassiert das Bundesgericht in einem zur Publikation vorgesehenen Entscheid einen Einziehungsbeschluss des Obergerichts Thurgau und zeigt auf, welche Voraussetzungen für eine Einziehung bei der Geldwäscherei auch bei ausländischen Vortaten zu beachten sind.
Das Bundesgericht prüfte, ob vorliegend das Prognoseinstrument ("Dynamisches Risikoanalyse System, DyRiAS") richtig angewandt wurde. Auch stellte sich die Frage, ob die Rückfallgefahr korrekt eingeschätzt wurde.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Imams ab, der für Äusserungen in seiner Freitagspredigt von 2016 in der An'Nur-Moschee in Winterthur wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit verurteilt wurde.
Das Bundesgericht hat ein Schadenersatzbegehren des ehemaligen Bankers Oskar Holenweger gegen den Bund abgewiesen. Er machte widerrechtliches Handeln der Bundesanwaltschaft und der Bankenaufsicht geltend und forderte 16 Millionen Franken.
Das Bundesgericht äussert sich vertieft zum Verhältnis der strafrechtlichen Landesverweisung von EU-Bürgern und dem Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU.
Aktuelles Rechtsschutzinteresse bei gerügten Haftbedingungen?
Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid in erster Linie damit begründet, die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse voraus. Dieses müsse grundsätzlich aktuell sein. Bei einer Haftentlassung bestehe ein solches jedoch nicht mehr. Das Bundesgericht teilt diese Auffassung nicht.
Das Bundesgericht hatte sich mit zwei Fragen zu beschäftigen welche es in dieser Form noch nicht entschieden hatte. Eine betrifft das anwendbare Recht, die andere die Berechnung der Frist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB.