Die Frage der Anwendbarkeit kantonaler Ermächtigungsvorschriften in ausserkantonalen Strafverfahren
Muss ein Kanton, der eine Strafverfolgung gegen einen Beamten oder Behördenmitglied führt, das Ermächtigungsgesetz des Kantons, in dem der Beamte oder das Behördenmitglied tätig ist, berücksichtigen?
A. werden Nötigungen, Drohungen, Ehrverletzungen und Tätlichkeiten gegenüber seiner Ex-Partnerin und deren neuem Partner vorgeworfen. Er sitzt seit Mitte November 2018 wegen Ausführungsgefahr in Untersuchungshaft.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft ab. Das Obergericht hatte zu Recht angenommen, dass dem Beschuldigten eine Strafe von über einem Jahr drohe und damit die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorlagen.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ändert seine Praxis betreffend Spruchkörperbesetzung bei Erlassgesuchen unter dem Schwellenwert von CHF 5'000.-.
Ein Beschuldigter wehrt sich gegen einen Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft. Er beantragt, dem Gutachtensauftrag nur zugestandene oder aktenmässig erstellte und zuordbare Sachverhaltselemente zu Grunde zu legen. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein.
Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich möchte das Verfahren gegen zwei Beschuldigte getrennt führen und erhob gegen einen Beschluss des Obergerichts Zürich Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines Beschuldigten in allen geprüften Punkten gut. Gerügt wurde die Verfahrenseinheit, die Verletzung der Teilnahmerechte, der Konfrontationsanspruch und der Grundsatz der Wahrheitsfindung.
Das Bundesgericht macht interessante Ausführungen zum Zusammenspiel von Verwaltungsverfahren und Strafverfahren. Insbesondere stellt es klar, wer den Sachverhalt feststellen muss und in welcher Funktion ein Kantonstiersarzt im Strafverfahren teilzunehmen hat.
Rechtsverzögerungen gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft
Das Obergericht hiess eine Rechtsverzögerungsbeschwerde teilweise gut und stellte fest, dass im Verfahren eine Rechtsverzögerung stattgefunden habe. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein. Die Gerichtskosten auferlegte es zur Hälfte der Beschwerdeführerin und nahm den Rest auf die Staatskasse. Eine Parteientschädigung sprach es nicht zu. Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Kostenauflage gerechtfertigt war.