Das Zwangsmassnahmengericht hiess ein Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut, welche den hinreichenden Tatverdacht mit dem Vorliegen von Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten begründete. Das Bundesgericht hatte nun zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall bereits das Bestehen solcher Anhaltspunkte, die zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens führen, einen hinreichenden Tatverdacht begründen können.