Das Obergericht hiess eine Rechtsverzögerungsbeschwerde teilweise gut und stellte fest, dass im Verfahren eine Rechtsverzögerung stattgefunden habe. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein. Die Gerichtskosten auferlegte es zur Hälfte der Beschwerdeführerin und nahm den Rest auf die Staatskasse. Eine Parteientschädigung sprach es nicht zu. Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Kostenauflage gerechtfertigt war.