Die Staatsanwaltschaft verfasste eine Aktennotiz über ein Telefonat des aufgebrachten Geschädigten, welcher wegen der in Aussicht gestellten Einstellung des Verfahrens mit Selbstjustiz drohte aber im gleichen Atemzug dann Abstand davon nahm, als ihm die Staatsanwaltschaft erklärte, dass das Beweisergebnis nicht für eine Verurteilung genügen werde. Der Beschuldigte nahm im Nachgang dazu von der Aktennotiz Kenntnis und stellte Strafantrag wegen Drohung.