Kann ein Strafbefehl gegen eine namentlich unbekannte Aktivistin wie auch die dagegen erhobene Einsprache gültig sein?
Die Staatsanwaltschaft des Kanton Waadt erliess einen Strafbefehl gegen eine Person deren Identität nicht bekannt war, indem sie die Unbekannte mit einem Aliasnamen und einer Personenbeschreibung aufführte. Der Anwalt nutzte die gleichen Angaben in seiner Anwaltsvollmacht. Es stellt sich die Frage ob diese Angaben den rechtlichen Anforderungen genügen können.
Die staatsanwaltschaftliche Beschwerdelegitimation gegen Haftentlassungen
Der Beschwerdeführer beanstandet die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung einer unverzüglichen Haftentlassung und verweist auf die Revision der Strafprozessordnung, die diese Beschwerdelegitimation explizit ausschliesst. Das Bundesgericht setzt sich mit diesem Argument auseinander.
Rückzugsfiktion aufgrund des Verhaltens der beschuldigten Person?
Die Beschwerdeführerin beantragte am Tag vor der geplanten Einvernahme schriftlich die Verschiebung derselben und blieb am Folgetag – noch vor Erhalt eines Bescheids – der Einvernahme fern und war nicht erreichbar. Kann dadurch die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen betrachtet werden?
Das Bundesgericht setzt sich mit der Frage auseinander, wie der Ausdruck jemand sei eine „mehrfache Betrügerin" im Rahmen eines Zivilprozesses zu verstehen ist und geht auf die Rechtsprechung zur Verleumdung ein.
Das Bundesgericht musste die Frage klären, ob eine vom Gericht angeordnete Rückversetzung eines Betroffenen in den stationären Massnahmevollzug trotz einer dagegen erhobenen Beschwerde einen gültigen Hafttitel darstellt oder ob sich ein weiterer Freiheitsentzug für die Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens nur mittels Anordnung von Sicherheitshaft rechtfertigen lässt.