Ein in Deutschland wohnhafter Autolenker erhielt wegen mehrfacher Verkehrsregelverletzung eine Vorladung des Kantonsgerichts, die mit einer Säumnisandrohung verbunden war. Der Vorgeladene erschien weder persönlich noch anwaltlich vertreten zur Hauptverhandlung, nachdem er gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, weshalb das Kantonsgericht das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt abschrieb. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob die Zustellung einer Vorladung ins Ausland per Post sowie eine Rückzugsfiktion mit Auslandsbezug zulässig sei.