Verletzung des Beschleunigungsgebots infolge Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO festgelegten Fristen
Die Berufungsinstanz hat die in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehene Frist zur Ausfertigung der Urteilsbegründung infolge Arbeitsüberlastung überschritten. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob dies einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gleichkommt und welche Strafreduktion im konkreten Fall angemessen ist.
Der Beschwerdeführer beantragte in einer Laienbeschwerde den Wechsel seiner amtlichen Verteidigung, die u.a. den Inhalt von Klientengesprächen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden offenlegte.
Das Bundesgericht beantwortet die Fragen, ob die zur Diskussion stehende Hausdurchsuchung eine unzulässige Beweisausforschung («Fishing Expedition») oder aber die dabei gefundenen Videos einen Zufallsfund darstellen und ob die Videos verwertbar sind oder nicht .
Anforderungen an die hinreichende Substantiierung zur Aussonderung von Anwaltskorrespondenz im Sieglungsverfahren
Das Zwangsmassnahmengericht erachtete die Angabe eines Mandatsverhältnisses und der entsprechenden E-Mail-Adresse, über welche die Anwaltskorrespondenz geführt wurde, als nicht genügend substantiiert. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer damit seiner Mitwirkungs- und Substantiierungsobliegenheit ausreichend nachgekommen ist und somit eine Aussonderung der Anwaltskorrespondenz zu erfolgen hat.
Die Zustellungsfiktion von Strafbefehlen bei Unkenntnis eines laufenden Strafverfahrens
Infolge erfolgloser Zustellung mehrerer Strafbefehle an die Beschuldigte erwuchsen diese in Rechtskraft, weshalb aufgrund Nichtbezahlen der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet wurde. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ab wann eine Person mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen muss und wann allfällige vorangegangene Ankündigungen ausreichend sind.
Inwieweit ist der Privatkläger gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde legitimiert?
Ein durch Strafanzeige des geschädigten Privatklägers eingeleitetes Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Eine gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde an das Obergericht wurde abgewiesen. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob der Privatkläger in der Sache überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist.