Das Bundesgericht setzt sich mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr auseinander. Dabei geht es insbesondere darauf ein, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, wenn die Strafuntersuchung schon formell abgeschlossen wurde. Im vorliegenden Fall liegt keine Kollusionsgefahr vor. Dennoch wird der Beschwerdeführer vom Bundesgericht nicht aus der Untersuchungshaft entlassen.