Das Bundesgericht hatte die Frage zu beantworten, ob eine vom Beschwerdeführer zwei bis drei Tage vor der Eheschliessung seiner künftigen Ehefrau verursachten einfachen Körperverletzung von Amtes wegen verfolgt wird.
Das Bundesgericht hält einmal mehr fest, wann es auf eine Willkürrüge eingeht und wann nicht. Weiter setzt es sich mit dem objektiven Tatbestand von Art. 179quater StGB auseinander und definiert die Privatsphäre im engeren Sinne.
Neben einem Hinweis auf die Begründungspflicht im bundesgerichtlichen Verfahren setzt sich das Bundesgericht mit der Frage der Beurteilung der Schuldfähigkeit, gestützt auf ältere Gutachten, auseinander. Ebenfalls wurde die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung von der Beschwerdeführerin moniert.