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Allgemeines Strafrecht

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Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot als Streitgegenstand

Rechtsprechung
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Wird jemand wegen pornografischen Gegenständen oder Vorführungen, welche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben verurteilt, verbietet das Gericht dem Täter lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. In besonders leichten Fällen kann das Gericht ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots absehen. Im Sinne einer Gegenausnahme aber ist ein besonders leichter Fall ausgeschlossen, wenn Taten die in Art. 67 Abs. 4bis lit. a und b StGB aufgeführt sind, zutreffen. Der Beschwerdeführer moniert, dass einerseits seine Grundrechte verletzt seien und eine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen habe, da dem Gericht ein Ermessenspielraum bleibe.
iusNet STR-STPR 30.08.2023

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