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Allgemeines Strafrecht

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Unzulässige Würdigung von forensisch-psychiatrischen Gutachten

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Allgemeines Strafrecht
Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Einholung eines zweiten, aktuelleren forensisch-psychiatrischen Gutachtens dazu führt, dass das erste unbeachtlich wird. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung mit beiden Gutachten hätte auseinandersetzen müssen und begründen, weshalb sie auf das eine oder andere abstellt.
iusNet STR-STPR 07.12.2020

Zum Begriff der «wissentlichen» Gefährdung im Besonderen Teil des StGB

Fachbeitrag
Allgemeines Strafrecht
Viele Straftatbestände setzen voraus, dass der Täter «wissentlich» Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet. Was aber ist unter «wissentlich» zu verstehen? Die herrschende Ansicht glaubt, dieser Begriff sei mit direktem Vorsatz gleichzusetzen. Der Autor des vorliegenden Beitrags kommt jedoch zu einem gegenteiligen Schluss.
Andrés Payer
iusNet-StrafR-StrafPR 28.10.2020

Das Rückfallrisiko im Zusammenhang mit der Anordnung einer stationären Massnahme

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht
Das Bundesgericht präzisiert, dass nach einem 18 Jahre dauernden Freiheitsentzug bei der Frage, ob eine Massnahme nach Art. 56 ff. StGB angeordnet bzw. verlängert wird, nicht alleine das Rückfallrisiko aus psychiatrischer Sicht entscheidend ist. Vielmehr müssen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung in jedem Fall die konkreten Risiken, die von der betroffenen Person ausgehen und die damit verbundenen Sicherheitsbelange der Allgemeinheit dem Freiheitsanspruch des Betroffenen gegenübergestellt werden.
iusNet-StrafR-StrafPR 23.11.2020

Die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes und die Voraussetzungen eines Sachverhaltsirrtumes

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Allgemeines Strafrecht
Das Bundesgericht hält fest, dass es keine Gehörsverletzung und keine Verletzung der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes darstellt, wenn sich ein Gericht einzig mit dem Aussageverhalten von Mitbeschuldigten auseinandersetzt und nicht mit den spekulativen Behauptungen der beschuldigten Person. Weiter präzisiert das Bundesgericht den Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB. Dieser kann nur vorliegen, wenn sich die beschuldigte Person tatsächlich konkrete Vorstellungen des Sachverhaltes machte, nicht aber wenn sie sich keine Gedanken dazu macht.
iusNet-StrafR-StrafPR 20.11.2020

Die Beurteilung des leichten Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB sowie die Härtefallprüfung bei einer Landesverweisung

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht
Zur Beurteilung, ob ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB vorliegt, stützt sich das Bundesgericht einerseits auf den Deliktsbetrag und andererseits darauf, ob das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder die Ziele und Beweggründe des Täters nachvollziehbar sind. Weiter führt das Bundesgericht aus, dass bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, der Eingriff in die gelebten familiären Beziehungen geprüft werden müsse. Dies darf nicht erst nachträglich im Rahmen einer sinngemässen Ausnahmeklausel nach Art. 67 Abs. 5 AIG berücksichtigt werden.
iusNet-StrafR-StrafPR 12.11.2020

Wer trägt die Kosten eines akzessorischen Einziehungsverfahrens im Falle einer Verfahrenseinstellung?

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht
Strafprozessrecht
Eine Einziehung nach Art. 69 StGB kann selbst dann angeordnet werden, wenn bei Vorsatzdelikten der Vorsatz fehlt. Dies nämlich, wenn der Besitz der fraglichen Gegenstände rechtswidrig ist und besondere Strafbestimmungen eine Einziehung unabhängig vom subjektiven Tatbestand vorsehen. Die Unschuldsvermutung spielt in diesem Rahmen keine Rolle mehr. Ebenso können der im eingestellten Strafverfahren beschuldigten Person die Kosten für die Einziehung auferlegt werden. Dies folgt aus dem Unterliegerprinzip, auch wenn die Beschuldigte mangels Vorsatzes nicht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist.
iusNet-StrafR-StrafPR 10.11.2020

Das Verbot der doppelten Strafverfolgung im Verhältnis zwischen eidgenössischen Straftatbeständen und kantonalen Übertretungsstraftatbeständen

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht
Das Bundesgericht erklärt den Grundsatz „ne bis in idem“. Weiter hält es fest, dass eine rechtskräftige Teileinstellung auch dann eine Sperrwirkung entfaltet, wenn sie nicht hätte verfügt werden können, diese stellt dann ein Verfahrenshindernis dar. In casu war dieser Grundsatz aber nicht verletzt, da der Sachverhalt in genügend Lebenssachverhalte unterteilt war. Zuletzt hält das Bundesgericht fest, dass die eidgenössische Regelung über die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt nach Art. 286 ff. StGB nicht abschliessend ist und kantonale Übertretungsstraftatbestände wegen Ungehorsam gegenüber der Polizei nicht gegen Bundesrecht verstossen.
iusNet-StrafR-StrafPR 03.11.2020

Die Rechtmässigkeit einer Zwangsmedikation bei einer angeordneten stationären therapeutischen Massnahme

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht
Das Bundesgericht hält fest, dass nach dem kantonalen Justizvollzugsgesetz des Kantons Basel-Stadt eine Zwangsmedikation als ultima ration dann angeordnet werden darf, wenn dies ein psychiatrischer Facharzt empfiehlt, die Zwangsmedikation zur erfolgreichen Durchführung der angeordneten Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich ist, ärztlich überwacht wird und das Auftreten allfälliger Nebenwirkungen als verhältnismässig eingeordnet werden kann.
iusNet-StrafR-StrafPR 28.10.2020

Die Auswirkungen des Beschleunigungsgebots auf die Strafzumessung bei einem rund zwei Jahre dauernden Berufungsverfahren

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht hatte die Frage zu beurteilen, ob eine einmonatige Strafreduktion gestützt auf das Beschleunigungsgebot anlässlich eines beinahe zwei Jahre dauernden Berufungsverfahrens angemessen war. Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, dass die Reduktion zwar knapp, aber im Rahmen des "weiten sachrichterlichen Ermessen" ausgefallen sei.
iusNet-StrafR-StrafPR 23.10.2020

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