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Strafprozessrecht

Strafprozessrecht

Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht für Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Strafbehörden, wenn sich aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat und für eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Straftat ergeben, mit vertretbaren Gründen das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts bejahen können. Um einen solchen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkret sein. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingeleitet hat und nicht darzulegen vermochte, durch welche Teilnahmehandlungen der Unbekannte strafbare Handlungen begangen haben soll, ist nicht geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.
iusNet STR-STPR 23.01.2024

Nichteintreten auf eine Berufung bei rein kassatorischen Anträgen

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Im Berufungsverfahren gilt grundsätzlich die Dispositionsmaxime, womit in den Berufungsanträgen angegeben werden muss, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden. Rein kassatorische Anträge führen damit zu Nichteintreten. Die Frist zur Nachbesserung eines Berufungsantrags wird fachkundigen Personen in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis erteilt. Die Frist dient nicht dazu den Grundsatz, wonach gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können, zu umgehen.
iusNet STR-STPR 23.01.2024

Zulässige Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Androhung der Rückzugsfiktion bei fehlender fristgerechter Berufungsbegründung?

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Wird mit der Einreichung der Berufungsanmeldung und -erklärung ein Prozessrechtsverhältnis begründet, bei welchem jederzeit mit gerichtlicher Post rechnen muss?
iusNet STR-STPR 23.12.2023

Die nichtanwaltliche Parteivertretung der Privatklägerschaft durch den Ehemann einer Vizepräsidentin des Strafgerichts

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Obwohl das Bundesgericht erkennt, dass dem Beschwerdeführer durch diese Konstellation durchaus Nachteile erwachsen können, tritt es nicht auf die Beschwerde ein. Dies mit der Begründung, dass die behaupteten Nachteile mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid durchaus behebbar sind und keine Gründe ersichtlich sind, um die Frage nach der Zulässigkeit der Parteivertretung sofort zu prüfen.
iusNet StrafR-StrafPR 19.12.2023

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