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Strafprozessrecht

Strafprozessrecht

Die Befangenheit der Staatsanwaltschaft

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Eine Staatsanwältin leitete die Strafuntersuchung, bei welcher sie gleichzeitig geschädigte Person war. Aus Art. 56 lit. a StPO folgt, dass die in einer Strafbehörde tätige Person weder in eigener Sache ermitteln noch entscheiden darf. Erfasst werden sämtliche direkten und indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Da eine spürbare persönliche Beziehungsnähe der Staatsanwältin zum Streitgegenstand offensichtlich gegeben war, bejahte das Bundesgericht das Vorliegen eines Ausstandsgrunds.
iusNet-StrafR-StrafPR 16.06.2023

Recht aktuell: Revision der Strafprozessordnung

Veranstaltungen
Donnerstag 2. November 2023
9:15 - 17:45
Referent: Prof. Dr. iur. Christopher Geth, Prof. Dr. iur. Wolfgang Wohlers Die erste umfangreiche Revision der Strafprozessordnung wurde am 17. Juni 2022 verabschiedet. Das Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ist nach derzeitigem Stand für den Januar 2024 vorgesehen. Wie der nun beschlossene Kompromiss aussieht, welche Bedeutung die neuen Regelungen für die Praxis einnehmen und welche Fragen weiterhin offenbleiben, soll an der Tagung behandelt werden. Der Fokus liegt dabei auf den praxisrelevanten Themenfeldern. Diskutiert werden sollen aber auch Themen, die aus der Revision ausgeklammert wurden, zukünftig aber weiterhin gelöst werden müssen (z.B. die Restaurative Gerechtigkeit).

Aktenführungspflicht von Separatbeilagen

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Nicht jede Verletzung der Aktenführungspflicht begründet einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Dies ist nur dann der Fall, wenn die daraus resultierende Beeinträchtigung des Akteneinsichtsrechts im Verfahren gegen den Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Da vorliegend einzig die Aktenführung der Separatbeilagen – nicht der Hauptakten – bemängelt wurde und der Beschwerdeführer nicht darlegte, wie er dadurch in einer Weise hätte tangiert werden können, die im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid nicht mehr hätte geheilt werden können, trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein.
iusNet-StrafR-StrafPR 22.05.2023

Wieviele Haftgründe müssen von den Rechtsmittelinstanzen überprüft werden?

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht präzisiert, wann eine Vortat angenommen werden kann, die noch nicht rechtskräftig beurteilt wurde. Zudem hält es deutlich fest, dass sich die kantonalen Instanzen bei Haftprüfungsverfahren regelmässig mit allen in Frage kommenden Haftgründen auseinandersetzen müssen, damit eine Rückweisung zur Prüfung weiterer Haftgründe verhindert werden kann.
iusNet StrafR-StrafPR 15.05.2023

StrafR! Teilrevision Strafprozessordnung

Veranstaltungen
Mittwoch 1. November 2023
13:30 - 17:00
Leitung: lic. iur. Beat Gut und Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi In wenigen Monaten wird die revidierte Strafprozessordnung in Kraft treten. Sind Sie parat? Wir treten mit Ihnen den Endspurt an und geben Ihnen für eine speditive und kritische Vorbereitung auf die anstehenden Neuerungen prägnante Analysen unserer Experten an die Hand.

Die verspätete Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht hält fest, dass bereits im Normalfall die Maximalfrist von 96 Stunden nicht auszuschöpfen ist. Die Tatsache, dass das Verfahren vor ZMG auf ein Wochenende fällt, stellt keinen Umstand dar, der das Haftverfahren übermässig verkompliziert und eine Fristüberschreitung rechtfertigt. Die Strafverfolgungsbehörden und die Zwangsmassnahmengerichte haben ihre Abläufe organisatorisch so zu gestalten, dass die Fristen auch an den Wochenenden eingehalten werden können.
iusNet StrafR-StrafPR 11.05.2023

Die qualifizierte Wiederholungsgefahr bei Ersttätern

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Bei Ersttätern darf nur dann auf das Erfordernis der Vortaten verzichtet werden, wenn der betroffenen Person eine schwere Straftat vorgeworfen wird und zusätzliche Elemente vorliegen, die die Gefährlichkeit der beschuldigten Person belegen, wie beispielsweise dissoziale Persönlichkeitsstrukturen oder eine ausgeprägte Neigung zu Gewalttätigkeiten. Das Risiko für die Allgemeinheit muss dabei untragbar hoch sein.
iusNet StrafR-StrafPR 11.05.2023

Die Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren zum zweiten

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht hält unmissverständlich fest, dass es ausreichend sein kann, wenn mitgeteilt wird, dass sich Anwaltskorrespondenz auf dem Mobiltelefon befindet. Es reicht, wenn festgehalten wird, dass sich diese Dateien in der E-Mail-Applikation befinden und dass im Untersuchungszeitraum ein Vertretungsverhältnis bestanden hatte. Die konkrete E-Mail-Adresse des Anwalts muss dann nicht bekannt gegeben werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Korrespondenz über die geschäftliche Adresse des Anwaltes stattfand und diese Adresse grundsätzlich öffentlich, bspw. über eine Webseite, einsehbar ist.
iusNet StrafR-StrafPR 04.05.2023

Führt die Anordnung einer Triage von gesiegelten Datenträgern zu einem «nicht wieder gutzumachenden Nachteil»?

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Da der angefochtene Entscheid das Strafverfahren nicht abschliesst, ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig. Das Bundesgericht verneinte einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil und trat auf die Beschwerde nicht ein, da mit der Anordnung der Triage eben noch keine Entsiegelung angeordnet wurde und daher auch noch keine Offenbarung der vom Beschwerdeführer angerufenen Geheimnisse drohte.
iusNet-StrafR-StrafPR 25.04.2023

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