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Strafprozessrecht

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Anmerkungen zur strafrechtlichen Aufarbeitung eines Sportunfalles auf einem geschlossenen Schlittelweg

Kommentierung
Strafprozessrecht

Zum Entscheid des Bundesgerichts 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021

Bergbahnunternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, zur Gefahrenabwehr zumutbare Vorsichts- und Schutzmassnahmen betreffend ihre Ski- und/oder Schlittelpisten vorzunehmen. Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bilden einerseits die Zumutbarkeit und andererseits die Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers aufgrund der Gegebenheiten im Einzelfall. Ein erkennbar geschlossener Schlittelweg kann nicht per se zur Verneinung entsprechender Schutzmassnahmen führen.
Martin Kaiser
iusNet STR-STPR 23.02.2022

Verändert sich der Fluchtanreiz nach einem nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil?

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Vermag ein erstinstanzliches Urteil, welches noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ein grösseres Fluchtrisiko zu begründen und damit die Anordnung von Sicherheitshaft anstelle bisheriger Ersatzmassnahmen zu rechtfertigen?
iusNet-StrafR-StrafPR 22.02.2022

Pièce de Résistance in der Revision der StPO: Einschränkung des Teilnahmerechts und Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen haftbeendende Entscheide

Pièce de Résistance in der Revision der StPO: Einschränkung des Teilnahmerechts und Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen haftbeendende Entscheide
Revision | Teilnahmerecht | Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft

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