Die Beurteilung von Ausstandsfragen, die die Staatsanwaltschaft betreffen soll gemäss dem klaren gesetzlichen Wortlaut von einer der Staatsanwaltschaft hierarchisch übergestellten und institutionell unabhängigen Instanz kantonal einheitlich beurteilt werden. Die Beschwerdeinstanz ist dafür zuständig.
Eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht nicht aus, um auf eine unzulässige Doppelvertretung zu schliessen. Vielmehr muss sich aus den Umständen ein konkretes Risiko eines Interessenskonflikts ergeben. Eine Realisierung des Risikos ist aber nicht erforderlich. Die Verfahrensleitung muss bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwältinnen und Anwälten entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung tragen. Eine Einwilligung ändert am Verbot der Doppelvertretung nichts.
Im Entsiegelungsverfahren muss eine detaillierte Triage nur stattfinden, sofern substanziierte Einwände gegen die Entsiegelung und Durchsuchung erhoben werden. Damit eine Entsiegelung stattfinden kann, muss demgegenüber neben dem hinreichenden Zusammenhang zwischen den sichergestellten Daten und den untersuchten Delikten bestehen, wobei die Anforderungen diesbezüglich tief angesetzt sind.
Das Bundesgericht stellt klar, dass sichergestellte Daten, die für die Aufklärung der zu untersuchenden Delikte von vornherein nicht von Bedeutung sind, ohne das Einverständnis der betroffenen Person nicht entsiegelt und durchsucht werden dürfen.
Ausnahmsweise kann einem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege ohne Bestehen von Zivilansprüchen gewährt werden, wenn dieser in vertretbarer Weise behauptet, mutmasslich Opfer von Gewaltdelikten, die unter das Folterverbot fallen könnten, gewesen zu sein.