Zum Entscheid des Bundesgerichts 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021
Bergbahnunternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, zur Gefahrenabwehr zumutbare Vorsichts- und Schutzmassnahmen betreffend ihre Ski- und/oder Schlittelpisten vorzunehmen. Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bilden einerseits die Zumutbarkeit und andererseits die Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers aufgrund der Gegebenheiten im Einzelfall. Ein erkennbar geschlossener Schlittelweg kann nicht per se zur Verneinung entsprechender Schutzmassnahmen führen.
Vermag ein erstinstanzliches Urteil, welches noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ein grösseres Fluchtrisiko zu begründen und damit die Anordnung von Sicherheitshaft anstelle bisheriger Ersatzmassnahmen zu rechtfertigen?
Darf ein Verteidiger Post seines Mandanten aus der Untersuchungshaft an die Polizei weiterleiten ohne diese Post zuerst der Briefkontrolle durch die Verfahrensleitung zu unterziehen?
Pièce de Résistance in der Revision der StPO: Einschränkung des Teilnahmerechts und Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen haftbeendende Entscheide
Revision | Teilnahmerecht | Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft
Das Konzept der Restorative Justice beschäftigt nun schon seit einigen Jahrzehnten nicht nur die Strafrechtstheoretiker, sondern hat insbesondere in den Rechtsordnungen des anglo-amerikanischen Rechtskreises auch Eingang in die Strafrechtspraxis gefunden. Verschiedene Fragen werden in der Veranstaltung aus unterschiedlichen Verfahrensrollen beleuchtet.
Das Bundesgericht setzt sich mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr auseinander. Dabei geht es insbesondere darauf ein, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, wenn die Strafuntersuchung schon formell abgeschlossen wurde. Im vorliegenden Fall liegt keine Kollusionsgefahr vor. Dennoch wird der Beschwerdeführer vom Bundesgericht nicht aus der Untersuchungshaft entlassen.
Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit die Säumnis bei Krankheit auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen ist.