Das Bundesgericht macht interessante Ausführungen zum Zusammenspiel von Verwaltungsverfahren und Strafverfahren. Insbesondere stellt es klar, wer den Sachverhalt feststellen muss und in welcher Funktion ein Kantonstiersarzt im Strafverfahren teilzunehmen hat.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines Beschuldigten in allen geprüften Punkten gut. Gerügt wurde die Verfahrenseinheit, die Verletzung der Teilnahmerechte, der Konfrontationsanspruch und der Grundsatz der Wahrheitsfindung.
Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich möchte das Verfahren gegen zwei Beschuldigte getrennt führen und erhob gegen einen Beschluss des Obergerichts Zürich Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.