Das Bundesgericht hält fest, dass aus der Konzeption des Tatbestandes der Geldwäscherei folgt, dass einerseits Handlungen erfasst werden, die geeignet sind, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, aber eine Vereitelung der Einziehung nur an Vermögenswerten begangen werden kann, die tatsächlich einziehbar sind.