Im Sinne einer Klarstellung bestätigte das Bundesgericht, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden verlangt, umso zurückhaltender zu sein, als sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Die Tatsache, dass drei Viertel der Strafe bereits verbüsst wurden, genügt für die Unverhältnismässigkeit alleine nicht.