Die Staatsanwaltschaft rügt, indem die Vorinstanz von einem Widerruf der bedingten Strafe absehe, weil sie annehme, die drei Jahre gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB seien bereits abgelaufen, verletze sie Bundesrecht. Es liege eine unbeabsichtigte Lücke des Gesetzgebers vor.