Entscheid GT200081-L des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 10. Mai 2021
Strafanzeigen für sich alleine vermögen nie einen hinreichenden Tatverdacht für die Entsiegelung zu begründen. Die in der Strafanzeige enthaltenen strafrechtlichen Vorwürfe sind von der Untersuchungsbehörde im Entsiegelungsverfahren durch Beweise oder Indizien zu belegen. Andernfalls bleibt die Strafanzeige ein blosses Behauptungspapier ohne Beweiskraft, das einer Überprüfung nicht zugänglich ist.
Das Bundesgericht hat sich erneut mit der Anordnung eines Wangenschleimhautabstrichs und der Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung zukünftiger Delikte auseinandergesetzt. Es bestätigt seine Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 255 StPO und konkretisiert die Anordnungsvoraussetzungen für präventive DNA-Analysen.
Das Bundesgericht setzt sich mit der Dauer der Zahlungsfrist zur Tilgung von Verfahrenskosten und Entschädigungsforderungen an geschädigte Personen auseinander. Ebenfalls stellt es die Rahmenbedingungen zur Prüfung der Strafzumessung fest.
Das Bundesgericht zeigt die Auswirkungen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren auf Verlängerung von Sicherheitshaft auf und entscheidet ausnahmsweise in der Sache selbst.
Die Staatsanwaltschaft trat auf eine Einsprache gegen einen Strafbefehl nicht ein, nachdem die beschuldigte Person einer Einvernahme fern blieb. Es stellt sich die Frage, ob die Vorladung der betroffenen Person ordnungsgemäss erfolgte und damit die Rückzugsfiktion Geltung erlangt.
Portée et exploitabilité dans une procédure pénale suisse d’éléments de preuve recueillis dans le cadre d’une procédure pénale étrangère dans des conditions illégales. Lex loci ou lex fori ?
Das Bundesgericht setzt sich mit den gesetzlichen Voraussetzungen der Beschlagnahme in Bezug auf Zufallsfunde auseinander und unterzieht die Prüfung der Beschlagnahme einer Verhältnismässigkeitsprüfung.